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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Hafenarbeit nur ausgebildeten Kräften vorbehalten

Ein Gesetz, das die Hafenarbeit nur anerkannten Arbeitern vorbehält, ist mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn es zum Ziel hat, die Sicherheit in den Hafengebieten und die Verhütung von Arbeitsunfällen zu gewährleisten.


Eine solche Regelung ist zulässig, wenn die festgelegten Bedingungen und Modalitäten auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind. Zudem darf kein begrenztes Kontingent anerkennungsfähiger Arbeiter festgelegt werden.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 407 19 vom 11.02.2021
[bns]
 
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