Eine solche Regelung ist zulässig, wenn die festgelegten Bedingungen und Modalitäten auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind. Zudem darf kein begrenztes Kontingent anerkennungsfähiger Arbeiter festgelegt werden.