In dem entschiedenen Fall, verwehrte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen PCR-Test durchzuführen. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei dieser aufgrund einer Betriebsvereinbarung anordnungsfähig. Aus Sicht des Arbeitnehmers verstoße die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und sei weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde.
Der Arbeitnehmer verlor den Eilantrag, jedoch nur, weil er ein Eilinteresse nicht darlegen konnte.