Wird der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang weder über den Sitz der Übernehmerin noch über das für die Übernehmerin zuständige Registergericht informiert und fehlen zudem vollständige Angaben über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs, so wird keine Widerspruchsfrist für den Betriebsübergang in Lauf gesetzt. Die Unterrichtung über den Betriebsübergang muss stets vollständig und richtig sein.