In dem entschiedenen Fall, wurde ein Mitglied des Personalrates fälschlich anstatt seiner bisherigen Einkommensgruppe E 6 TVöD in die Entgeltgruppe E 14 TVöD eingruppiert. Als der Fehler auffiel, teilte man dem Arbeitnehmer mit, dass er wieder nach E 6 TVöD bezahlt werde und keine Bevorzugung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Personalrat erfolgen könne. Dies auch zu recht, wie das Gericht entschied.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 17 Sa 2297 18 vom 19.11.2019