Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos kann mittels eines gerichtlichen Vergleichs nur dann erfüllt werden, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.
In dem entschiedenen Fall, wollte die Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen. Das BAG entschied, dass die Arbeitnehmerin Recht hatte und bei dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht erkennen konnte, dass der Arbeitgeber sie zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.