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Lehrer müssen Medikamente bei Bedarf verabreichen

Leidet ein Schulkind an einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit und ist es aufgrund dieser Krankheit angewiesen, gelegentlich Medikamente verabreicht zu bekommen, so kann ein Lehrer unter Umständen verpflichtet werden, die erforderlichen Medikamente dem Kind zu verabreichen.


In dem entschiedenen Fall litt ein Kind an einer Form der Epilepsie und war bei einem Anfall darauf angewiesen, krampflösende Medikamente zu erhalten, die mittels einer Spritze dem Kind direkt in den Mund verabreicht werden konnten. Die Mutter des Kindes wollte vor dem Sozialgericht erreichen, dass dem Kind während der Schulzeiten eine Krankenschwester zur Seite gestellt wird, die dem Kind im Falle eines Krampfanfalles das erforderlichen Medikament in dem Mund verabreicht.

Das Gericht entschied, dass die Erforderlichkeit einer dauernden Beaufsichtigung durch eine Krankenschwetser nicht gegeben ist, wenn es sich um eine Medikamentengabe handelt, die auch ein medizinisch nicht gebildeter Laie verabreichen kann und keine besonderen Fähigkeiten an die Verabreichung des Medikamentes gestellt werden. Lehrer sind schon aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zu solchen erste Hilfe Maßnahmen verpflichtet, sodass kein Bedarf für eine dauernde Beaufsichtigung von medizinisch geschultem Personal besteht. Dies erst Recht, wenn es sich um eine Förderschule handelt. Gerade Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oft im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen steht, müssen sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen sowie Absprachen mit den Sorgeberechtigten der betreffenden Kinder einstellen.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG Dresden S 47 KR 1602 19 vom 13.09.2019
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