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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Versicherungsschutz bei betrieblicher Veranstaltung auch bei Nichtteilnahme der Unternehmensleitung und einzelner Mitarbeiter gegeben

Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier als Gemeinschaftsveranstaltung besteht für die Beschäftigten uneingeschränkter Versicherungsschutz.

Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung selbst Veranstalter der Weihnachtsfeier ist. Es genügt vielmehr, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung genehmigt bzw. lediglich billigt und fördert, indem sie die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, Freistellungen gewährt oder aber auch Gutschriften hinsichtlich der Arbeitszeit erteilt.

Versicherungsschutz bei einer betrieblich gebilligten Weihnachtsfeier besteht auch dann, wenn die Unternehmensleitung selbst nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt und auch nicht einzelne Mitglieder der Unternehmensleitung beauftragt, an der Feier teilzunehmen, wie es früher von der Rechtsprechung teilweise verlangt wurde. Erforderlich ist jedoch, dass zumindest ein Teamleiter der jeweiligen Abteilungen an der Feier teilnimmt und es sich nicht um eine reine Mitarbeiterveranstaltung im freundschaftlichen Kreis handelt, sodass insgesamt der Charakter einer privaten Freizeitveranstaltung in den Vordergrund rückt. Dazu muss die Veranstaltung allen Mitgliedern/Mitarbeitern freistehen. Eine Mindestanzahl der teilnehmenden Mitarbeiter ist jedoch nicht zu fordern, mithin kommt es auf eine absolute Untergrenze nicht an.

In dem entschiedenen Fall, handelte es sich um einer Weihnachtsfeier der deutschen Rentenversicherung. In der örtlichen Dienststelle waren ca. 230 Mitarbeiter beschäftigt, die sich weiter in verschiedene Abteilungen untergliederten. Eine Abteilung mit 13 Mitarbeitern lud dann zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ein, zu der lediglich 10 Mitarbeiter erschienen sind und bei der eine Mitarbeiterin stürzte und sich an Arm und Bein verletzte. Das BSG entschied, dass die Feier von dem Versicherungsschutz umfasst war.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 19 14 R vom 05.07.2016
Normen: SGB VII §§ 2 Abs.1, 8 Abs. 1
[bns]
 
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