Ein freier Wunsch des Arbeitnehmers kann allerdings nur angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer die freie Wahl zwischen einem befristeten Arbeitsverhältnis und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis hat und sich sodann für das befristete entscheidet, weil dies mit einem besonders attraktiven Angebot des Arbeitgebers zur Altersversorgung einhergeht.
Geht die Initiative zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber aus und macht dieser ein attraktives Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, so kann die Entscheidung des Arbeitnehmers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auch als eigene Entscheidung auf eigenen Wunsch angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer eine besonders lange Überlegungszeit für die Annahme des Angebots des Arbeitgebers hatte, mithin eine Überlegungszeit von 2 Jahren. In einem solchen Fall bekommt die Annahme des Arbeitnehmers einen anderen Charakter.
Normen: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6