die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 %, so ist sie als unangemessen und nichtig anzusehen. Der Arbeitgeber schuldet dann dem Auszubildenden den branchenüblichen bzw. tariflichen Lohn.
Es kommt bei der Berechnung der Differenz nicht auf die Leistungsfähigkeit des Auszubildenden oder seine finanziellen Mittel an.
Der Auszubildende kann darüber hinaus jedoch keine Abfindung mehr geltend machen, da Ausbildungsverhältnisse Arbeitsverhältnissen nicht generell gleichzustellen sind. Dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses kommt kein wirtschaftlicher Wert zu, wie bei dem Arbeitsverhältnis, da Ziel des Ausbildungsverhältnisses lediglich das Erreichen des Ausbildungsziels ist.
Normen: BBiG §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1