Der Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch also einmal entstanden, kann er nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden, mithin unterscheidet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers.