DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit

Der Arbeitgeber kann nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub nicht mehr aufgrund von Elternzeit kürzen.


Der Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch also einmal entstanden, kann er nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden, mithin unterscheidet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 725 13 vom 19.05.2015
[bns]
 
kdgg112 2024-11-25 wid-34 drtm-bns 2024-11-25
Arbeitsrechtskanzlei Rheine | Anwalt_Arbeitsrecht Maintal | Kuendigungsschutz Merseburg