Eine Verwirkung von Equal-Pay-Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers in einem Aufhebungsvertrag tritt nur ein, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Aufhebungsvertrages darüber einig waren und ihnen bewusst war, dass in dem Aufhebungsvertrag hierüber auch eine Regelung getroffen werden soll.
Hat der Arbeitnehmer jedoch noch nicht mal Kenntnis darüber, dass ihm überhaupt Ansprüche aus Equal-Pay zustehen, kann in einem Aufhebungsvertrag auch keine Regelung bezüglich solcher Ansprüche getroffen werden.
Vor unbekannten Forderungen schützt die Verjährung, nicht aber die Verwirkung.