DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Mindestlohn auch an Feier- und Krankheitstagen

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer verpflichtet den Mindestlohn auch für solche Tage zu bezahlen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Feiertage oder Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss oder kann.

Hat der Arbeitgeber durch Vertrag eine geringere Vergütung vereinbart, so kann er sich nicht auf diese vertragliche Vereinbarung berufen und eine niedrigere Vergütung zahlen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 191 14 vom 13.05.2015
Normen: EFZG § 2 Abs. 1, § 3 i.V.m. § 4 Abs. 1
[bns]
 
kdgg112 2024-11-01 wid-34 drtm-bns 2024-11-01
Kuendigungsschutz Bensheim | Anwalt_Arbeitsrecht Amberg | Arbeitsrechtskanzlei Flensburg