Ein Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im erheblichen Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
Bei einem Alkoholiker fehlt es an einem Verschulden, wenn er nach einer Therapie einen Rückfall erleidet, weil der Suchtdruck aufgrund der langjährigen und chronischen Alkoholabhängigkeit zu groß war.
Normen: EFZG § 3 Abs. 1