Dabei ist nicht maßgeblich, dass der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes nicht durchgängig Vollarbeit leistet, sondern eben nur auf Abruf zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Das Mindestentgelt ist je Stunde festgelegt und knüpft an die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit an.
Anderweitige Vereinbarungen sind in den Pflegeberufen nicht vorgesehen und daher unwirksam.