Das Interesse des Arbeitnehmers über sein Arbeitsentgelt uneingeschränkt zu verfügen, wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, da ihm nicht die Verfügung über bereits erlangte Rechte genommen wird. Der Verdienstanspruch entsteht vielmehr als von Anfang an unabtretbares Recht. Erst nach Erlangung der Vergütung steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, über sein Arbeitslohn zu verfügen.