Nach dem gesetzlichen Leitbild muss ein Arbeitnehmer den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen. Dies bedeutet aber eben auch, dass der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen muss.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NRW 12 Sa 505 14 vom 10.09.2014