der Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers dienen.
Krankenrückkehrgespräche können die Privatsphäre des Arbeitnehmers tangieren, indem er in eine Situation versetzt wird, in der er unter Druck Auskünfte über seine Krankheit geben muss. Zudem könnte der Arbeitnehmer im Rahmen von Krankenrückkehrgesprächen zu Angaben veranlasst werden, zu denen er nach der Darlegungs- und Beweislastvertreilung in einem Kündigungsschutzprozess nicht verpflichtet wäre.
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 84 Abs. 2