Wirksame Gewährung von Erholungsurlaub nur bei vorbehaltsloser Zusage in der Freistellungserklärung
Dem Arbeitnehmer wird im Rahmen einer Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung der Urlaubsvergütung vorbehaltslos zusagt oder die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt bereits auszahlt.
Nur dann erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gilt auch bei einer fristlosen Kündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 455 13 vom 10.02.2015