Dies erfordert jedoch einen besonders schweren Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, die Arbeitsleistung anzunehmen.
Ein besonders schwerer Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten liegt wie in dem entschiedenen Fall beispielsweise vor, wenn der Prokurist wiederholt und rechtskräftig festgestellt substanzielle Vermögenswerte des Arbeitgebers entwendet.