Personalleiter ist als kündigungsberechtigt anzusehen
Ein Arbeitnehmer kann eine Kündigung durch einen Personalleiter nicht zurückweisen, weil der Personalleiter Gesamtprokura hat und anstatt eines weiteren Prokuristen lediglich eine Personalreferent mitgezeichnet hat.
Eine Zurückweisung durch den Arbeitnehmer ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Personalleitereigenschaft des Kündigenden hat. Insbesondere kommt es nur auf die Stellung als Personalleiter an. Diese wird durch die Gesamtprokura nicht begrenzt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 567 13 vom 25.09.2014