Im Gegensatz dazu trägt der Arbeitgeber jedoch die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine schlechtere Note als ''befriedigend'' vergeben will, da die Note ''befriedigend'' als mittlere Note in der Praxis am häufigsten vergeben wird und damit üblich ist.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, welches inhaltlich der Wahrheit entspricht und eine bestimmte Schlussnote aufweist. Das Zeugnis muss dann im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.