Auch ist ihr die Erbringung der Arbeitsleistung weder voll noch teilweise unmöglich. Die Krankenschwester hat vielmehr den Anspruch auf eine Beschäftigung außerhalb der Nachtschichten.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben soll, weil seine Erkrankung anderenfalls nach der ärztlichen Prognose verzögert oder verhindert würde.
Normen: GewO § 106; BGB §§ 242, 266, 275, 293 ff. 611, 613, 615