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Zur beamtenrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Teilzeitbeschäftigung

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen für eine Verbeamtung ist bei gleichzeitiger Ausübung einer Teilzeitstelle nur ausnahmsweise möglich.


Grundsätzlich sind Kindererziehungszeiten bei den Altersgrenzen für eine Verbeamtung zu berücksichtigen. Wie es sich aber verhält, wenn parallel zur Kinderbetreuung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, hatte jüngst das Verwaltungsgericht in Aachen zu klären. Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer zweifachen Mutter, der die Anrechnung der Kindererziehungszeiten mit dem Hinweis auf die gleichzeitig von ihr ausgeübte Teilzeitbeschäftigung verweigert wurde.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung in der Regel nicht mehr möglich ist. Denn bei einer solchen Konstellation kann man üblicherweise nicht mehr davon ausgehen, dass der Bewerber überwiegend die Kinder betreut hat.

Vorliegend war der Sachverhalt jedoch anders, da die Bewerberin besondere Arbeitsbedingungen hatte. So verfügte sie über einen heimischen Telearbeitsplatz und betreute u.a. Projekte in Asien und Kanada. So war es ihr oftmals möglich, in den frühen Morgenstunden oder den späten Abendstunden zu arbeiten, so das genug Raum für die Kindererziehung blieb. Somit hatte eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten trotz der Teilzeitbeschäftigung ausnahmsweise zu erfolgen.
 
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil VG AC 1 K 1555 13 vom 22.01.2015
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