Solches versuchte aber der Sozialleistungsträger in dem strittigen Sachverhalt. Als Gebietsbetreuerin für eine Werbefirma tätig, erhielt die klagende Empfängerin von Sozialleistungen vertraglich zugesichert eine Kilometerpauschale für Fahrten mit dem eigenen PKW.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist die Rückerstattung von im voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen.
In Anlehnung an diese Rechtsprechung wertete das Sozialgericht Detmold auch eine Fahrtkostenerstattung als nicht bedarfsmindernd. Denn das Vorstrecken der Fahrtkosten muss die Antragstellerin aus ihrem laufenden monatlichen Arbeitslohn und den Sozialleistungen bewerkstelligen. Bei Nutzung eines Firmenwagens würden ihr keine Aufwendungen entstehen, damit aber auch kein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Auch im Vorfeld gezahltes Tankgeld würde nicht als den Anspruch minderndes Einkommen gewertet. Bei der vorliegenden Kostenerstattung je tatsächlich gefahrenem Kilometer scheidet eine Anrechnung daher aus. Anderes käme nur bei Zahlung einer Pauschale ohne genauen tatsächlichen Aufwandsnachweis in Betracht, was vorliegend aber nicht gegeben war.