Mit diesem Urteil verweigerte das Hamburger Finanzgericht einem in einer Wirtschaftskanzlei angestellten Anwalt die steuerliche Berücksichtigung von Businesskleidung im Wert von mehr als 3.000 Euro als Werbungskosten.
Begründend teilte das Gericht mit, dass Kleidungskosten, vergleichbar Verpflegungs- und Wohnungskosten, Kosten der privaten Lebensführung sind. Kosten der Lebensführung sind aber auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Ausübung oder Förderung des Berufs dienen. Das gilt selbst dann, wenn entsprechende bürgerliche Kleidung nahezu ausschließlich im Berufsalltag getragen wird.
Eine steuerliche Berücksichtigung können nur solche Kleidungsaufwendung finden, welche für die Anschaffung von Kleidungsstücken angefallen sind, die im jeweiligen Beruf typisch sind und deren Eigenheiten eine private Verwendung nahezu ausschließen. Zu denken ist dabei etwa an den weißen Arztkittel, die Sicherheitsschuhe des Maurers oder eine Amtstracht.