Demnach gehören Bezüge und Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Nicht um Arbeitslohn handelt es sich hingegen bei solchen Vorteilen, die eine notwendige Begleiterscheinung bei der Verfolgung eigenbetrieblicher Interessen sind und der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.