Demnach berechnen sich die Entfernungskilometer grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung, ungeachtet dessen, ob diese kürzeste Straßenverbindung verkehrsrechtlich benutzt werden darf oder nicht.
In dem entschiedenen Fall betrug die kürzeste Straßenverbindung 9 km und führte durch einen Tunnel, der lediglich mit Verkehrsmitteln befahren werden durfte, die nur eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erreichen. Das Finanzamt sah diese Straßenverbindung als maßgeblich an.