Arbeitnehmer muss maximal zu erbringende Arbeitsleistung absehen können
Überstundenabgeltungsklauseln die regeln, dass mit dem Arbeitsentgelt alle erforderlichen Überstunden als getilgt anzusehen sind, sind intransparent und unwirksam, weil der Arbeitnehmer bei seiner Anstellung nicht ersehen kann, welche Arbeistleistung er für das Entgelt maximal erbringen muss.
Eine begrenzte Überstundenabgeltungsklausel, die regelt, dass die ersten 20 Überstunden im Monat als mit dem Arbeitsentgelt abgegolten anzusehen sind, ist jedoch zulässig, da der Arbeitnehmer ersehen kann, dass eine Überstundenvergütung erst ab der 21 Stunde erfolgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 530 11 vom 27.06.2012