Im Besitz von 49,71 % der Geschäftsanteile einer GmbH, war der Mann als Geschäftsführer einer Softwarefirma tätig. In seinem Vertrag wurden u.a. Fragen des Gehalts, sein Urlaubsanspruch, ein Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und verschieden andere Nebenleistungen geregelt.
Das Gericht sah in diesem Beziehungsgeflecht eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung begründet und verpflichtete die Gesellschaft zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Neben den Regelungen im Vertrag würde dafür auch sprechen, dass der Mann aufgrund seiner Minderheitsbeteiligung einem Weisungsrecht der Gesellschaft als Arbeitgeberin unterliegt, welches er nicht allein aufheben kann. Vor diesem Hintergrund sind folglich auch Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen.