Der zunächst vom Arbeitsgericht Wiesbaden zu entscheidende Fall, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mitglied des Betriebsrates hat in einer Sitzung die Handlungsweise der Vorsitzenden mit der von Adolf Hitler in den 30-iger Jahren verglichen. Daraufhin erfolgte der Ausschluss aus dem Betriebsrat.
Das hessische LAG bestätigte den Ausschluss. Ein solcher Vergleich stelle eine grobe Verfehlung dar und sei nicht mehr mit den Grundsätzen eines Betriebsrates vereinbar. Zudem werde durch eine solche Aussage auch die Person selbst auf eine unsittliche Art und Weise herabgewürdigt.