Vielmehr muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden.
Grundsätzlich wird der Kündigungsgrund "sexuelle Belästigung" für sich alleine als ausreichend angesehen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt aber in seinem Urteil fest, dass auch der in dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier Anwendung finden muss, um jedem Einzelfall ausreichend gerecht zu werden.
Landesarbeitsgericht Baden Württemberg, Urteil LAG Baden Württemberg 13 Sa 141 12 vom 17.07.2013