In dem entschiedenen Fall war der betreffenden Arbeitnehmer als Abteilungsleiter bei dem Arbeitgeber angestellt und war wegen eines eingeklemmten Nervs im rechten Arm krankgeschrieben. Trotzdem nahm er an einem Bewerbungsgespräch in einem anderen Unternehmen teil, was der aktuelle Arbeitgeber erfuhr und das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigte.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Allein die Krankschreibung an sich und die Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch berechtigen demnach nicht ohne inzutreten weiterer Gründe zu einer Kündigung. Maßgebend ist, ob der Arbeitgeber seine Genesung vorantreibt und ob er für die Tätigkeit, für die er bei seinem aktuellen Arbeitgeber angestellt ist, arbeitsfähig ist. Demnach war es in dem entschiedenen Fall dem Arbeitnehmer allein untersagt seinen rechten Arm zu belasten. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem aktuell bestehenden Arbeitsverhältnis war nicht erkennbar. Allein die Teilnahme an dem Bewerbungsgespräch konnte nicht als Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gewertet werden.
Art. 12 GG gewährt dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl. Die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und der Abkehrwille vom aktuellen Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MV 5 Sa 106 12 vom 05.03.2013