Dies gilt um so mehr bei nicht weit entfernt auseinanderliegenden Wohnorten beider Eltern.
Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Übernachtungsbesuchen eiines Kindes sind vielmehr die Belastbarkeit des Kindes, die Intensität der Beziehung des Kindes zum Umgangsberechtigten, die Interessen und Bindung des Kindes zu seinen Eltern, das Verhältnis der Eltern untereinander, Situation und Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, Wille und Alter des Kindes, sowie sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand.
Will die Mutter Übernachtungsbesuche des Kindes aufgrund angeblicher Drogen und Alkoholprobleme des Umgangsberechtigten ausschließen, so muss sie ihre Vorwürfe durch konkrete und substantiiert vorgetrageneTatsachen untermauern.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbrücken 6 UF 20 13 vom 23.01.2013