DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Für die Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds ist nicht zwingend die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Ein Betriebsratsersatzmitglied darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich gekündigt werden, wenn das Betriebsratsersatzmitglied endgültig für ein ausgeschiedenes Mitglied in den Betriebsrat einrückt bzw.

solange ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten werden soll. Demnach besteht kein Zustimmungserfordernis zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds, wenn die Vertretungszeit beendet ist und das Ersatzmitglied wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist.

Nach Beendigung der Vertretungszeit eines Betriebsratsersatzmitglieds besteht für das Ersatzmitglied nur noch nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr.
Während dieser Zeit ist nur eine außerordentliche Kündigung des Betriebsratsersatzmitglieds zulässig, allerdings ist dann die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.

Für die Zustimmungsbedürftigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds durch den Betriebsrat kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung erklärt.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 12 Sa 956 11 vom 09.11.2011
Normen: KSchG § 15 I 2; BetrVG § 103
[bns]
 
kdgg112 2024-11-22 wid-34 drtm-bns 2024-11-22
Kuendigungsschutz Trier | Anwalt_Arbeitsrecht Ettlingen | Arbeitsrechtskanzlei Königsbrunn