DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Unwirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses wegen der Drogung mit einer Strafanzeige nach einer Unterschlagung

Gegen ein notarielles Schuldanerkenntnis aufgrund einer Unterschlagung kann der Arbeitnehmer nicht einwenden, es sei unzulässig mit einer Strafanzeige gedroht worden.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt beging der Mitarbeiter eines Getränkemarktes an der Kasse innerhalb von vier Jahren eine Unterschlagung in Höhe von insgesamt 113.750 Euro. Der Arbeitgeber hatte zur Aufklärung über der Kasse eine für den Arbeitnehmer nicht sichtbare Videokamera angebracht und den Mitarbeiter so überführt. Der geständige Mitarbeiter gab daraufhin nach ordnungsgemäßer Belehrung ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ab, wonach er aufgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung 113.750 Euro Schadensersatz schuldete. Später focht er das Schuldanerkenntnis mit der Begründung an, es sei unzulässig mit einer Strafanzeige gedroht worden. Zudem berief er sich auf Sittenwidrigkeit und eine unzulässige Videoüberwachung.

Der BAG entscheid, dass es sich bei dem Schuldanerkenntnis nur um die Bestätigung der Höhe des Schadens handelt, mithin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt. Demnach ist der Mitarbeiter mit allen Einwänden ausgeschlossen, die ihm vor Unterzeichnung bekannt waren und erhoben werden konnten, mithin auch eine etwaig unzulässige Videoüberwachung.
Zudem stellt die Drohung mit einer Strafanzeige bei einer eingeräumten Unterschlagung ein zulässiges Mittel dar, wenn sie dazu dient, den Sachverhalt aufzuklären und den Schaden wieder gutzumachen.

Auch lehnte das BAG eine etwaige Sittenwidrigkeit mit der Bergründung ab, dass weder eine etwaige Geschäftsunerfahrenheit noch eine Zwangslage des Mitarbeiters ausgenutzt wurde. Auch hatte der Arbeitnehmer eine ausreichende Überlegungsfrist und war in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund vereinbarter Ratenzahlungen nicht überfordert.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 144 09 vom 22.07.2010
Normen: BGB §§ 123 I, 138 I, 780, 781
[bns]
 
kdgg112 2024-12-04 wid-34 drtm-bns 2024-12-04
Arbeitsrechtskanzlei Aachen | Anwalt_Arbeitsrecht Würzburg | Kuendigungsschutz Bernburg Saale