k-112.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
Kündigung erhalten? Fristablauf droht? Sie haben keine Zeit zu verlieren!!!
Ein personenbedingter Grund liegt vor, wenn die Gründe in Ihrer Person zu suchen sind und nicht in Ihrem (abänderbaren und veränderbaren) Verhalten.
Es müssen damit Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, mithin die die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen.
Führen diese Umstände zu einer schweren und dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses, können sie eine personenbedingte Kündigung begründen, wenn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Da die Umstände in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und regelmäßig von diesem nicht abgeändert werden können, erfordert die personenbedingte Kündigung keine Abmahnung. Es handelt sich nicht um ein Verhalten, welches der Arbeitnehmer abändern kann, deswegen kann es auch nicht abgemahnt werden.
Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss immer geprüft werden, ob der Arbeitnehmer auf einen anderen gleichwertigen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Es muss auch geprüft werden, ob die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach zumutbarem Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen besteht.
Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Das Kündigungsschutzgesetz kennt die Kündigung wegen Krankheit als einen der Hauptanwendungsfälle der personenbedingten Kündigung.
Neben körperlichen Erkrankungen können auch Suchtkrankheiten und seelische Erkrankungen eine Kündigung rechtfertigen.
Arbeitnehmer sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht ihre volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen können.
Unterschieden werden drei Typen der Kündigung wegen Krankheit: