Kündigung wirksam
Die Kündigung ist möglicherweise wirksam, es bedarf jedoch genauer einer Überprüfung des Einzelfalls bei der immer eine lnteressenabwägung notwendig ist. Hierzu zählt insbesondere:
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Wie schwer ist die Pflichtverletzung?
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Wie lange besteht das Beschäftigungsverhältnis?
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lst das Arbeitsverhältnis bislang weit gehend störungsfrei gelaufen?
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Besteht Wiederholungsgefahr?
Dies kann nur im Einzelfall geprüft werden. Rufen Sie uns an!
Man unterscheidet folgende Bereiche, die zu einer »gleich gearteten Pflichtverletzung« gehören:
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Arbeits- und Vergütungspflichten (als Hauptpflichten)
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Betriebsbereich
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Nebenpflichten/Treuepflichten
Störungen von Hauptpflichten:
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Arbeitsbummelei
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verspätete Arbeitsaufnahme
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Überziehen von Pausen
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fehlerhaftes Arbeiten
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Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen
Störungen im Bereich der Nebenpflichten/Treuepflichten:
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ständig verspätete Krankmeldungen
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Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot
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Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Störungen im Betriebsbereich:
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Störungen der Betriebsordnung
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Verstoß gegen Rauch- oder Alkoholverbote
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Störungen des Betriebsfriedens
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Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern
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Störungen des Betriebsablaufes
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Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers bedürfen keiner vorherigen Abmahnung, da der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss
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bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Arbeitgebers kann durch die Abmahnung außerdem das gestörte Vertrauensverhältnis nicht mehr wiederhergestellt werden mit der Folge, dass eine Abmahnung in diesen Bereichen entbehrlich ist, so beispielsweise bei:
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Manipulationen an der Stempelkarte
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Annahme von Schmiergeldern
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Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber
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Verrat von Betriebsgeheimnissen
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Diebstahl
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Unterschlagung
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Erschleichen oder Abändern von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
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unsittliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Auszubildende
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schwere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot